Erwägungsgrund 8 32024L1233
Diese Richtlinie sollte Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse zwischen Drittstaatsangehörigen und Arbeitgebern erfassen. Erlaubt das nationale Recht eines Mitgliedstaats die Zulassung von Drittstaatsangehörigen über Leiharbeitsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und die ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer unterhalten, vorgesehen ist, so sollten diese Drittstaatsangehörigen nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie, die Arbeitgeber betreffen, sollten gleichermaßen auch für diese Unternehmen gelten.