Erwägungsgrund 26 32024L1760
Die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ sollte nicht die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Unternehmens umfassen. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen sollte die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ keine nachgelagerten Geschäftspartner umfassen, die ihre Dienstleistungen und Produkte erhalten. Was beaufsichtigte Finanzunternehmen betrifft, sollte daher nur der vorgelagerte Teil, nicht aber der nachgelagerte Teil ihrer Aktivitätskette unter die vorliegende Richtlinie fallen.