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Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Entgelte für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden an das Fernleitungsnetz und das Wasserstofffernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gewährleisten für den neuen Anschluss eine ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität.
Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen
Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29…
Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente…
Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z. B. Lösungen mithilfe…
Die Regulierungsbehörden verlangen vom Verteilernetzbetreiber, transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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