Erwägungsgrund 52 32024L1788
Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden festlegen. Informationen zur Behandlung von Beschwerden sollten in Kundenverträgen und im Rahmen von Abrechnungsinformationen zur Verfügung gestellt werden.