Erwägungsgrund 20 32024R1789
Die koordinierte Kartierung des Einsatzes von Biogas und Biomethan dient den Mitgliedstaaten als Instrument zur Bestimmung des Beitrags von Biomethan zu ihren geschätzten Zielpfaden von 2021 bis 2030, einschließlich des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs und der geplanten installierten Gesamtleistung, wie in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen. Haben die Mitgliedstaaten nationale Zielpfade für Biogas und Biomethan festgelegt, so sollten sie in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen für deren Entwicklung angeben, wie etwa die Annahme nationaler Strategien für nachhaltiges Biogas und Biomethan oder die Festlegung nationaler Ziele für die jährliche Erzeugung oder den jährlichen Verbrauch von Biomethan, ausgedrückt entweder in absoluten Mengen oder als Prozentsatz der von den an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden verbrauchten Erdgasmenge. Um dies zu erleichtern, hat die Kommission den Mitgliedstaaten mit erheblichem Potenzial in Bezug auf Biomethan eine Analyse ihres nationalen Potenzials sowie Vorschläge bereitgestellt, wie dieses Potenzial am besten genutzt werden könnte. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die in Artikel 25 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Ziele für den Verkehrssektor Biogas berücksichtigen, das in die nationale Gasfernleitungs- und Gasverteilungsinfrastruktur eingespeist wird.