Erwägungsgrund 6 32024L2749
Weder in den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG noch in den besonderen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Verfahren vorgesehen, die in Krisenfällen Anwendung finden sollen. Es ist daher angebracht, gezielte Anpassungen der geänderten Richtlinien vorzunehmen, um eine Reaktion auf die Auswirkungen von Krisen, die Produkte betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und unter die geänderten Richtlinien fallen, zu ermöglichen.