Erwägungsgrund 7 32024L2749
Die Erfahrungen aus vorhergehenden Krisen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt hatten, haben gezeigt, dass die in den sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren nicht auf die Erfordernisse von Krisenreaktionsszenarien zugeschnitten sind und nicht die erforderliche regulatorische Flexibilität bieten. Es ist daher angebracht, eine Rechtsgrundlage für solche Krisenreaktionsverfahren zu schaffen, um die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2747 angenommenen Maßnahmen zu ergänzen.