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Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Falle einer Anwendung von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Titel III der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen nicht angewandt wird.
In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden…
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegenden Richtlinie im Fall einer Anwendung auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 49, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1, die Artikel 72 bis 75…
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU oder in Titel V der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.