Erwägungsgrund 90 32025L0001
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Vorschriften zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, könnten diese Vorschriften wirksame Abwicklungsmaßnahmen und eine wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen durch die Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Maßnahmen ausgeweitet werden, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ergriffen werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar definiert und eng gefasst sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.