Erwägungsgrund 89 32025L0001
Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV von der EIOPA im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Kriterien, aufgrund deren ein Unternehmen einer präventiven Sanierungsplanung unterworfen wird, die Methoden zur Bestimmung der Marktanteile für die Zwecke der Sanierungsplanung und die Informationen, die in den präventiven Sanierungsplänen enthalten sein müssen; b) der Inhalt der Abwicklungspläne sowie der Inhalt der Gruppenabwicklungspläne; c) verschiedene Bewertungselemente, einschließlich der Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke der Durchführung einer Bewertung als unabhängig gilt, der Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung, der Trennung verschiedener Bewertungen, der Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste, der Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten sowie der Methode zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung; d) der Inhalt der Vertragsklauseln, die in dem Recht eines Drittlands unterliegenden Finanzkontrakten aufzunehmen sind; e) die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien. Die Kommission sollte – soweit in dieser Richtlinie vorgesehen – im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV von der EIOPA im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards erlassen, in denen die Verfahren, der Umfang und eine Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der für die Zwecke von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlichen Informationen festgelegt werden.