Erwägungsgrund 87 32025L0001
Die EIOPA sollte die Konvergenz der Praktiken von Abwicklungsbehörden fördern, indem sie Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 herausgibt. Darin sollte sie insbesondere Folgendes darlegen: a) weitere Einzelheiten zu den Kriterien für die Anwendung vereinfachter Anforderungen auf bestimmte Unternehmen; b) verschiedene Szenarien für die präventiven Sanierungspläne und eine Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren; c) die Kriterien für die Ermittlung kritischer Funktionen; d) weitere Aspekte und Kriterien für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; e) die Einzelheiten der Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit sowie die Umstände, unter denen die einzelne Maßnahme angewendet werden kann; und f) die Art und Weise, wie Informationen für die Zwecke der Geheimhaltungspflichten in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.