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Um Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und jeglichen künftigen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen künftigen Rechtsakten der Union in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien sicherzustellen, sollte die Kommission prüfen, ob weitere Änderungen der Richtlinie 2011/65/EU nötig sind, um die Vorschriften über die Anpassung der Anhänge der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Vorschriften über die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II der genannten Richtlinie zu ändern. Gegebenenfalls sollte die Kommission im Rahmen von künftigen Vorschlägen über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien oder anderen künftigen Rechtsakten der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien Änderungen der Richtlinie 2011/65/EU vorschlagen.