Erwägungsgrund 7 31994L0080
Die Kommunalverwaltung der Mitgliedstaaten spiegelt politische und rechtliche Traditionen wider und zeichnet sich durch eine große Vielfalt der Strukturen aus. Der Begriff der Kommunalwahlen ist nicht in allen Mitgliedstaaten identisch. Daher sollte der Gegenstand der Richtlinie durch die Definition des Begriffs der Kommunalwahlen präzisiert werden. Diese Wahlen schließen die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe und ihrer Untergliederungen ein. Es handelt sich sowohl um die allgemeinen unmittelbaren Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften als auch um die Wahlen der Mitglieder der kommunalen Exekutivorgane.