Erwägungsgrund 24 32024L1640
Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der juristischen Person registriert werden. Die Mitgliedstaaten sollten hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Bereitstellung bestimmter Informationen an das Zentralregister verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Informationen den zuständigen Behörden in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, zur Verfügung gestellt werden.