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Die Fachhochschule führt Anwärter der Länder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung und Aufstiegsbeamte der Länder im Rahmen der Einführungszeit zur Aufstiegsprüfung, sofern für diese Beamten eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben ist und die Ausbildungsvorschriften der Länder den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Ausbildungsvorschriften, insbesondere den §§ 5 bis 15 [2] der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes (AV d. JM v. 8.7.1976 -2421 - IV A. 6 - MBl.[3] NW S. 1466)[4] in ihrer jeweiligen Fassung, vergleichbar sind.
Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, übernimmt die Fachhochschule lediglich die theoretische Ausbildung der Beamten.