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Die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule sowie die theoretische Ausbildung (§ 2 Abs. 2) bestimmen sich nach der Studienordnung und den Studienplänen der Fachhochschule.
Die einzelnen Länder regeln die Gestaltung der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a) und c) bezeichneten Studienabschnitte im Rahmen ihrer Ausbildungsvorschriften. Sie stimmen ihre Ausbildungspläne im Benehmen mit der Fachhochschule mit deren Studienordnung und deren Studienplänen ab.
Im Übrigen geben die Länder der Fachhochschule Gelegenheit, zu Entwürfen von Vorschriften, welche die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst regeln, Stellung zu nehmen.