Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtung die Aufgaben der Fachhochschule. Ihnen obliegt insbesondere Die Aufstellung der Studienpläne bedarf der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Ministers.
die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
die Aufstellung der Pläne über die Unterrichtsveranstaltungen,
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen.
Dem Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium die gesamte oder Teile der fachwissenschaftlichen Ausbildung von Beamten anderer Laufbahnen des gehobenen Dienstes durch Rechtsverordnung [2] übertragen.