RsprEinhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 RsprEinhGAbstimmungGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Erster Abschnitt § 5§ 7 Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.