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Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung).
Der Vergleich der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person findet hinsichtlich der Studienanforderungen statt mit den in der Anlage zu § 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten.
Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
Verbleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 3 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen. Der Beschluss ist hinreichend zu begründen und der antragstellenden Person bekannt zu geben. Insbesondere sind mitzuteilen:
das Niveau der in § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht nach Absatz 3 ausgeglichen werden können,
Möglichkeiten, Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen,
gegebenenfalls die Möglichkeit des Wahlrechts nach § 4 Absatz 4 Satz 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und
gegebenenfalls die Frist zur Ausübung des Wahlrechts.