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Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet.
Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.
im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte.
Das Gesamtergebnis wird als Summe der gemäß Absatz 2 prozentual gewichteten Punktwerte auf 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet und einer Note…
Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37.
Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.