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Die Einzelprüfung nach § 36 Absatz 2 bis 6 wird von den prüfenden Personen nach § 30 Nummer 2 unabhängig voneinander bewertet. Es sind ganze Punkte zu vergeben. Die prüfenden Personen dürfen auf den Prüfungen keine Vermerke oder Bewertungen anbringen.
Die Bewertung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen gemäß Absatz 1 Satz 1 für den Fall, dass die Bewertungen nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen entscheiden die prüfenden Personen gemeinsam über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfung.
Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.
Zur Ermittlung der Endnote für den schriftlichen Prüfungsteil beider Einstiegsebenen werden
die übermittelten Punkte der Einzelprüfungen nach § 36 Absatz 1 summiert, durch 3 geteilt und zweifach gewichtet,
die Punkte der dreistündigen Prüfungen einfach gewichtet und
für die zweite Einstiegsebene die Punkte der fünfstündigen Prüfung zweifach gewichtet.
Die Summe der gewichteten Punkte wird durch 6 geteilt. Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.
im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte.
Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst erhalten die auszubildenden Personen für die nach Ausbildungsplan zu erbringenden Ausbildungsleistungen…
Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37.
die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.