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Für die Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote
aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die erste Einstiegsebene und nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 für die zweite Einstiegsebene einfach,
Die Summe hieraus geteilt durch 12 ergibt die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts. Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
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