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Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für die Beratung Dritter im Sinne von § 125 des Strahlenschutzgesetzes.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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