Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.
§ 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe…
Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des…
Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen…
Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen…
Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement