§ 23 Abs. 4 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Prüfungsniederschrift nach Absatz 1 sowie das Prüfungszeugnis sind entsprechend den Mustern der Anlagen 3 und 4 zu erstellen.
§ 8 NRW-28003Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Über die bestandene Prüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine…
§ 24 Abs. 2 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Weitere Ausfertigungen des Zeugnisses sind zu den Prüfungsakten und zu den…
§ 9 NRW-28070Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik"
Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach…