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Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen. Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Weisungsfrei sind
die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2.
Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.
Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten…
Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern…
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Landesdirektionen als obere Denkmalschutzbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen als obere…
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.