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Die Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 durch folgende Angabe ersetzt „Anzeigepflicht“.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für berufsbildende Schulen, für die Sonderregelungen zum Unterrichtsbeginn bestehen, ist der Antrag auf Genehmigung abweichend von Satz 1 acht Kalendermonate vor Unterrichtsbeginn zu stellen; Satz 3 gilt entsprechend.“ bb) Satz 5 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. für den Schulträger a) bei Personengesellschaften oder juristischen Personen deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
bei Stiftungen abweichend von Buchstabe a deren Satzung, ein Nachweis über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie
bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften abweichend von Buchstabe a der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
für die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
für die Schulleitung sind die Nachweise nach Nummer 2 zu erbringen, wenn die Schulleitung auch als Lehrkraft eingesetzt werden soll oder bundesrechtliche Vorschriften einen Nachweis über die Qualifikation erfordern,
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge sowie die entsprechenden Verträge unverzüglich nach Vertragsschluss in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“. bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt: „§ 4 Anzeigepflicht“.
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird gemäß § 7 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft die Aufnahme der Tätigkeit einer Lehrkraft angezeigt, sind dabei die Angaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu machen und die Unterlagen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beizufügen, soweit die Angaben und Unterlagen der zuständigen Stelle der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits im Verfahren nach § 2 oder § 5 vorgelegt wurden.“
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Bei Änderungen der Schulleitung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend“.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die aktuelle Fassung der mit der Schulleitung und den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,“.
In Nummer 7 wird nach der Angabe „Schülern,“ die Angabe „die Leistungsbewertung,“ eingefügt.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „im Original“ durch die Angabe „in Kopie“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Bundeszentralregistergesetzes“ die Angabe „in Kopie“ eingefügt.
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Vorlage im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie verlangen.“
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