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Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung sowie einer angemessenen medizinischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können.
Der Kammer steht es frei zu regeln, dass anstelle der Bezeichnung „Teilgebiet“ die Bezeichnung „Schwerpunkt“ zu verwenden ist.
Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf…
Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen…
Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in…
Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung…
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberufs können nach Weiterbildung in einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.