§ 18 SHKG
Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen für ihre Mitglieder, wenn dies für die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei sind das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.
Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
Die Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Absatz 1 zu führen, die in einem anderen Bundesland erworben wurde, gilt auch im Saarland.