§ 20 SHKG
Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten.
Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Für die Weiterbildung in Bereichen kann die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung nach § 24 Ausnahmen von dem Erfordernis einer Befugnis regeln.
Die Weiterbildungszeit in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.
Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird ganztägig oder in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
Für eine Weiterbildung in Teilzeit können die Kammern in der jeweiligen Weiterbildungsordnung nach § 24 Mindestvorgaben hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dann anrechnungsfähig, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieser Zeit bei der Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertreten lässt.