§ 16 Abs. 2 HSNtVOVerordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
1Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder…
§ 14 Abs. 5 NtVOVerordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015*
Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
§ 18 Abs. 6 Nr. 2 NtV NRWVerordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten.
§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der…