Art. 52 32022R2473
Beihilfen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von durch das Verhalten geschützter Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
mit der Investition in erster Linie das Ziel verfolgt wird, durch das Verhalten geschützter Tiere verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen;
im Bereich der Fischerei das Ziel der Investition darin besteht, durch das Verhalten eines geschützten Tieres verursachten Raubfraß oder Schäden an Fanggeräten oder sonstigem Betriebsmaterial zu verhindern und zu begrenzen.
Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten können einen der folgenden Bereiche umfassen:
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.