§ 4 JVollzDSG SL
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlauben oder anordnen oder die betroffenen Personen eingewilligt haben und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.
Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
1Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. 2Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. 3Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. 4Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.
1Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und vollzugliche Zwecke nicht gefährdet werden, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. 2Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. 3Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.