§ 17 JVollzDSG SL
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Gefahrenverhütung, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zu den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn und
sich im Einzelfall konkrete Ansätze ergeben
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
zur Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren
mindestens
der Schutz solch bedeutsamer Rechtsgüter oder
die Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solch schwerwiegender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht werden soll, dass ein im Vergleich zur Datenerhebung gleichwertiger Rechtsgüterschutz sichergestellt ist.
Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Gefahrenverhütung, zum Zwecke der Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss und
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall bestimmte Tatsachen jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintritt.
Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenabgleich zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen (§ 28) und anstaltsfremden Personen (§ 35 Absatz 4) bleibt hiervon unberührt.