§ 15 JVollzDSG SL
1Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. 2Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit vorherigem Einverständnis dieser betroffenen Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. 3Insbesondere dürfen sie dazu 4Ist eine Überprüfung in Eilfällen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.
eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen.
Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
1Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, hierfür mit ihrem vorherigen Einverständnis eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.
1Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. 2Gleiches gilt, wenn die betroffenen Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern.
Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Absatz 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 weiter besteht.