§ 46 JVollzDSG SL
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erforderlich ist zur Abwehr
einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
der Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.
1Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. 2Soweit sie im Rahmen von besonderen Behandlungsangeboten tätig sind, gilt Absatz 1.
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzuges können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.