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Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit
die Gefangenen einwilligen oder
dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander…
Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder…
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3…
1Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzuges mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten unterliegen…
1Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.