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Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1.
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der Personal- und Sachkosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen, nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er, begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird. Die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Verjährung gelten entsprechend.
Die durch den Landeszuschuß und die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger…
§ 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindeanteil pro Kind zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Juli 2026 in folgender Höhe zu erstatten ist:
§ 13 Abs. 5 wird Absatz 8 und Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von…
Die Kosten der Kindertageseinrichtungen werden vom Land, von kommunalen Gebietskörperschaften und von Einrichtungsträgern getragen. An diesen Kosten sind die…
Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind vom Träger der Maßnahme in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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