§ 16 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird.…
§ 57 Abs. 3 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.
§ 9 Abs. 1 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
§ 5 Abs. 2 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
§ 15 Abs. 2 NRW-26519Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert…