§ 14 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.
§ 8 Abs. 3 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.
§ 8 Abs. 3 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.
§ 15 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine…
§ 8 Abs. 3 SGB9§133SchiedsV SLVerordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB IX) Vom 12. Dezember 2017
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.