§ 1 StTbV
Im Sinne dieser Verordnung ist
Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;
Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.