§ 5 Abs. 2 PsychPbGAG SLGesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 18. Januar 2017
Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
§ 6 Abs. 1 AGPsychPbG NRWGesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der…
§ 3 Abs. 1 SächsPsychPbGAGDVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
§ 6 Abs. 1 PsychPbGAG SLGesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 18. Januar 2017
Der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen…
§ 1 Abs. 3 SächsPsychPbGAGAnerkennung
Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den späteren Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und…