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Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die unteren Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtung durch Satzung regeln.“
§ 6 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.