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In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 43 Abs. 5 werden die Worte „gelten die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung“ durch die Angabe „gilt das Sächsische Enteignungs- und…
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 werden das Wort „Enteignungsbehörden“ durch das Wort „Enteignungsbehörde“ und die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die…
Im Übrigen gilt das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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