Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 8 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „beruft“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101), geändert durch Artikel 32…
In § 11 werden die Wörter „die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, sie“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales, es“ ersetzt.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 13 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl.…
Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ und des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.