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Das Saarland trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 22 bis 24 die Kosten
der Untersuchungen im Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit das Untersuchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen eingesandt wird,
der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern oder durch das Land angeordnet werden,
des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde in einem Schlachthaus geschlachtet werden, soweit eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz gewährt wird.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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