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Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tragen zur Bekämpfung der Leukose, der Brucellose, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose das Land und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte die Kosten der diagnostischen Maßnahmen und Impfungen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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