§ 50 SAIG
Ehrenverfahren
Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.
Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,
der Vorstand der jeweiligen Kammer,
die Aufsichtsbehörde.