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Von der barrierefreien Gestaltung können Stellen im Sinne des § 7 ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.
Wird nach Absatz 1 von der barrierefreien Gestaltung abgesehen, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologi-schen Entwicklung äquivalente zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. Abschnitt 3 Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation von Eltern mit der Schule