SchiedsAmtsO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 SchiedsAmtsOVerordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung § 17§ 19 Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. § 17